Einstiegsgeld
Arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine selbstständige Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter aufnehmen, kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Das Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate bis zu einer maximalen Höhe der Regelleistung gezahlt.
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Wichtige Hinweise:
Vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit legen Sie bitte der Grundsicherungsstelle eine aussagefähige Beschreibung Ihres Existenzgründungsvorhabens, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Erlös- und Rentabilitätsvorschau sowie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens vor. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Leistungen müssen bei der zuständigen Grundsicherungsstelle vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die Vermittlungsfachkräfte.